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1) der deutschen Schlösser und Rittergüter:

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2) der deutschen Reichsritterschaft und des belehnten deutschen Adels:

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Stammhäuser


¶  Deutschland historisch gesehen:

»Saxonia, Sachsenland.  Ein großmächtiges Land und Fürstenthum, darinn jederzeit ein hertzhafft, von auffrechtem Gemüth heroisches Volck gewohnet, und dapffere hochberühmte Fürsten gelebt.  Wird in das Obere und Undere abgetheilet, desselbigen Haupt-Statt ist Wittenberg, dessen aber Hall, sonst Sächsisch Hall genannt.  Das Obere hat meistens der Churfürst inn.  Das Undere begreifft viel unterschiedliche ansehentliche Fürstenthum, als die Hertzogthum Braunschweig, Lünenburg, Mechelburg, Lauenburg und Hollstein.  Man kochet darinn überauß herrlich und gesund Bier, ist auch grosser Uberfluß an Getraid und Vieh, Saltz und Schmaltz, heimisch und wildem Gflügel.  Hat auch herrliche Ertzgruben, und wird nicht bald reiner und besser Silber gegraben und gemüntzet als bey den Hertzogen von Braunschweig und Lüneburg.  Die fürnehmsten Flüß, so das Land befeuchtigen, und auch Fischreich machen, sind die Weser, Elb, Mulda, Elster, Oder, Spree, Neiß, Sala, &c.  Die fürnemern Stätt, Magdeburg, Braunschweig, Lüneburg, Halberstatt, Lübeck, Leoburg, Bremen, Hertzburg, Einbeck, Minden, Hildesheim, Werden, Meissen, Torga, Leipzig, Leißnitz, Dreßden, Martisburg, Chemnitz, Rochlitz, Erffurt, und noch viel mehr andere, auß welcher Viele und Herrligkeit, das Sachsenland Grösse und Fürtreffligkeit wol kan ermessen werden.«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)

»Von dem obersächsischen Kreis überhaupt. ~ Die 22 Stände desselben sind in ihrer Ordnung Chur-Sachsen, Chur-Brandenburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Eisenach, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Querfurt, Vorpommern, Hinterpommern und Camin, Anhalt, Quedlinburg, Gernrode, Walkenried, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Mansfeld, Stolberg, Barby, die Grafen Reussen, die Grafen von Schönburg.  Jn diesem Kreis ist der Churfürst zu Sachsen jederzeit allein kreisausschreibender Fürst und Director gewesen.«  (Büsching, Neue Erdbeschreibung, 3. Theils zweyter Band, 1771)

»Der niedersächsische Kreis. ~ Die Stände desselben sind: Magdeburg, Bremen, Celle, Grubenhagen, Calenberg, Wolfenbüttel, Halberstadt, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstro, Holstein-Glückstadt, Holstein-Gottorf, Hildesheim, Sachsen-Lauenburg, Lübeck das Hochstift, Schwerin das Fürstenthum, Ratzeburg, Blankenburg, Ranzau, Lübeck die Reichsstadt, Goßlar, Mühlhausen, Nordhausen, Hamburg, Bremen die Reichsstadt.  Die kreisausschreibenden Fürsten sind die Herzoge zu Magdeburg und Bremen; sie führen auch wechselweise von Kreistag zu Kreistag das Directorium, und der älteste regierende Herzog zu Braunschweig hat das Condirectorium.«  (Büsching, Neue Erdbeschreibung, 3. Theils dritter Band, 1771)

»Westphalen ist heut zu Tag des Römis. Reichs IX. Creyß, und hat den Sächsischen Namen gantz verlohren, da es doch das rechte erste alte Sachsen-Land ist.  Er erstecket sich von der Weser biß an den Rhein, und vom Teutschen Meer biß an Hessen, und begreifft in sich die Hertzogthümer Jülich, Cleve, Berg, Verden und Minden, das Fürstenthum Ost-Frießland, samt den Bißthümern Paderborn, Lüttich, Osenbruck, Münster, auch vielen Prälaturen und Graffschafften.«  (von Birken, Königlich-Polnischer, Chur- und Fürstlich-Sächsischer Heldensaal, 1718)

»Franconia, Franckenland.  Dieses Lands und Völckern war allezeit grosse Ruhm und Ehr, hatten under den Teutschen Völckern grosses Ansehen, als bey welchen der alten Teutschen Francken Namen allzeit geblieben, nach dem der meiste Theil der Francken, den Namen samt ihren siegreichen Waffen und Feldzeichen in Galliam eingezwungen haben, haben sich zu rühmen das von ihren Voreltern, ja ihrem selbst eignem Namen noch heutiges Tags Franckreich, Francia genennet wird.  Dieses Franckenland hat vor alten Zeiten her seine eigne, und zwar hochansehnliche Hertzogen gehabt, von den Großmächtigsten Fürsten den Agilolfingis gleich, so wol als die Beyrische und Rheinströmische erboren, under welchen Goßbertus zum ersten den Christlichen Glauben von dem heiligen Kiliano einem Huensischen Mönchen und Bischoffen angenommen.  Auß gemelten Fränckischen Hertzogen sind nachmals nit wenig zu der Römischen Cron und Thron erhebt worden, und die Welt-Regierung mit höchstem Ruhm angetretten und verwesen.  Auß welchen Conradus der Erste, Conradi des Aeltern Sohn, Jsenbardi Guelphici Enickle Anno 912. grosse Ehr aufgehebt, ein gerechter hochlöblicher Fürst, welcher auch zu Handhabung der Justitiae, seines eignen Bluts nicht verschonet hat.  So haben auch Conradus der Ander mit dem Zunamen Salicus, und Henricus der Dritte mit ihrem theuren Gemüth und herrlichen Thaten dem Teutschland grosses Ansehen gemacht, und grossen Namen hinderlassen.  Francken ist mit aller Nothdurfft gantz überflüssig versehen, an Früchten und Wein überauß reich, hat einen grossen herrlichen und weitberühmten Adel.  Es laufft mitten durch der herrliche Fluß Moenus, wol Amoenus zu nennen, und machen auch viel andere schiffreiche Flüß und Wasser es gantz fruchtbar und annemlich zu sehen.  Wird sonsten Francken für das Marck und Mitte deß Teutschlands gehalten.«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)

»Suevia, Schwabenland.  Wird von Plutarcho das fürnehmste unter den Teutschen genennet.  Hat erstlich großmächtige König, nachmals ansehnliche Hertzogen gehabt, ist doch endlich unter den Teutschen die freyeste Provintzien worden, hat einen überauß herrlichen wol probierten Adel, welcher sein höchstes Absehen auff die alten Thurniers-Geschlechter hat, und sich mit anderen zu verehlichen hefftig wideret.  Hat grosse Privilegia, erkennet keinen andern Herren als den Römischen Kayser, von welchem auch Fürsten, Grafen, Herren diß Lands ihre Lehen empfangen.  Diß Lands Hochheit ist auch dahin erwachsen, daß es auß ihme dem H. Römischen Reich lange Zeit, viel herrliche, großmütige, unüberwindliche Kayser gegeben, von welchen dann dieser Adel und Land so hoch privilegiert und geehret worden.  Wird sonst von den berühmtesten Scribenten, ein Volckreich Land, und hochadenlich Volck, auch beherzt, streitbar, von Statur hoch, von Leib schön, von Hirn sinnreich genennet.  Schwaben ist vor diesem in viel unterschiedliche Provintzen und Völcker abgetheilt worden, hat viel ansehnliche und weitläuffige Fürstenthum, Graf- und Herrschafften.  Hat einen herrlich gesunden Lufft, überauß grosse und weite gantz fruchtbare Felder, hat etlichen Flüssen nach das edelste Weingewächs, sonderlich an dem Necker, dessen gesunde vor andern hoch berühmt, und in weit entlegne Land abgeführt wird: ist deß Getraids grösserer Uberfluß, als in einem Land Europae möcht gefunden werden.  Hat ansehnliche gewaltige Stätt, darunter Augspurg, Ulm, Constantz, Lindau, Uberlingen, Nördlingen, Memmingen, Hall, Stutgarten, Tübingen, &c. und noch viel mehr andere, theils mit Zierd und Herrligkeit, theils mit Sicher- und Gelegenheit sich hoch berühmen können, der ansehnlichen Schlösser, Vestungen, Clöster, Märckt und Flecken kein Zahl, auß dessen Schoß der grösseste Fluß Europae die Donau entspringet, ein grosse Tochter deß herüber streichenden Fluß des Rheins, durch dessen verborgne Adern, sie bey DonauEschingen herfür bricht«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)

»Palatinatus, Die Pfaltz.  Diese wird in die Obere und Undere getheilt, deren die Obere Hertzog Maximiliano in Beyern, wegen geleisteter Diensten, samt der Churfürstlichen Hochheit zugeeignet, die Undere aber Jhro Churfürstlichen Durchleucht Pfaltzgrafen Carl Ludwigen gehörig, mit aller nothwendigen Sachen Uberfluß von Gott und der Natur begabet ist.  Hat unter anderem gar herrlich Weingewächs, einen lieblichen temperirten Lufft.  Jst allezeit von Großmächtigen Fürsten und Potentaten regiert worden, deren Succession wir oben gesetzt haben.  Hat einen grossen und herrlichen Adel, die Churfürstliche Hofhaltung zu Heidelberg, ware vor Verwirrung dieser Zeiten, gantz Königlich, und solcher Zuritt von Fürsten, Grafen und Herren, daß es allen Außländischen grosse Verwunderung gebracht.  Es hat das Hochlöbliche Hauß Pfaltz und Bayern seinen Königlichen Ursprung auß dem uhralten Agilolfingischen und Carolingischen Geblüt, rechter Lineen von Pipino Caroli Magni Sohn und seinem Enickel Bernardo Königen in Welschland, gleich wie die jetzt regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen von Braunschweig und Lüneburg von Pipini Bruder Ludovico Pio, ihr warhafftes Herkommen haben, welches wir parte I. Germaniae nostrae etwas deutlicher gemeldet haben.«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)

»Bavaria. Bayerland. ~ Diß Land Bayern hatte vor Jahren viel einen grössern Bezirck, also daß es auch ein ansehnliches Königreich gewesen, und nicht unter die wenigste Europae gezehlet worden, dessen nur particulae viel hochansehnliche Fürstenthum, als nemlich das uhralte Ertz-Hertzogtum Kärnten, (zu solcher Hochheit von Carolo Magno erhebt) nachmals Oesterreich, das herrliche Fürstenthum Steyrmarck und viel mehr andere, deren wir anderstwo weitläuffiger gedencken, von fürnehmen Authoribus gezehlet werden.  Also haben es die Agilolphingi und Guelphischen Fürsten inne gehabt, biß nach und nach unter underschiedlichen ihren Nachkömmlingen solche vertheilet, und Oesterreich unter Henrico Leone zu einem absonderlichen Hertzogthum gemacht worden.«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)

»Austria, Oesterreich.  Jst vor diesem ein Theil deß Bayerlands gewesen, und under dieselbige Fürsten Agilolfingos und Guelphos gehört, biß es under dem Henrico Leone, zu einem absonderlichen Fürstenthum gemacht, und seine eigne Hertzogen bekommen hat, wie Henricum Leonem der Poet anredet:  Quod Boius dedit ante tibi, dabit Austria nomen Auspice Te proprios Austria nacta Duces.  Es wird in Ober- und Nider-Oesterreich getheilt, ist ein überauß feist und fruchtbares Land, mit Korn und Wein, auch allerley andern Früchten wol versehen.  Deß Underen Hauptstatt ist Wienn, eine ansehnliche Haupt-Vestung, auch deß gantzen Heil. Römischen Reichs, sonderlich deß Teutschlands, wider den allgemeinen Feind der Christenheit den Türcken Brustwehr.  Jn welchem Ort heutiges Tags die Römische Kayserliche Mayest. wie auch meistentheils seiner von Oesterreichischen Geblüt Vorfahrer ihren Sitz hat, und von unglaublichem Zuritt deß hohen Adels, Fürsten, Grafen und Herren bedient wird.  Deß Obern Haupt-Statt ist Lintz, da auch ein Kayserliches Schloß erbauet, dahin Jhre Mayestät sich mehrmalen zu begeben pflegen.  Es haben Ober- und Under-Oesterreich viel ansehnliche Stätt, Märckt, Clöster und Schlösser, wohnen darinnen viel grosse ansehnliche und gewaltige Herren und Grafen.  Hat einen grossen Adel, welche meistentheils sich in Jhro Mayestät Dienst begeben, und viel darauß zu hohen Ehren und Aemter kommen.  Durch beyde laufft mitten durch der berühmte Fluß Danubius die Donau genannt, werden aber sie von dem Fluß Ens underscheiden.  Auß den alten Fürsten und Marggrafen wird der heilige Leopoldus in hohen Ehren gehalten, und ist auch von Gott dem Herren mit grossen Wunder-Zeichen geehret worden.«  (Bucelinus, Der fürnehmsten Provintzien und Königreichen Europae kürtzester Entwurff und Beschreibung, 1678)


¶  der deutsche Adel historisch-ideell gesehen:

»Als das erste Glied der Nation muß der Adel grundbesitzend sein.  Er muß ferner erblich sein, damit seine Würde nicht nach Gunst oder Reichtum vergeben werden könne.  Sein Grundeigentum muß unverschuldbar und unverkäuflich sein, damit er es nie verlieren und von der Nation sich losreißen könne.  Woraus wiederum folgt, daß dieses unverschuldbare, unverkäufliche Grundeigentum auch unteilbar vom Vater auf einen Sohn und nicht auf alle Kinder übergehen muß.  Der ganze Adel ist nun geborener Soldat und muß dienen sein Leben lang, die ältesten Söhne ausgenommen.  Diese sukzedieren dem Vater, wenn er alt oder gebrechlich ist.  Untauglichkeit zum Soldatenstande zieht den Verlust des Adels nach sich, ebenso die Neigung nach friedlichen Beschäftigungen.  Wer diesen nachgehen will, dem ist es erlaubt.  Er kann aber nicht wieder in den Adel eintreten, also zum Beispiel nicht die Besitzungen eines kinderlosen Bruders erben.

Der Adel bildet ein für sich bestehendes Militärkorps, aus welchem zugleich die Offizierstellen in der Armee und in der Landwehr besetzt werden.  Die Unwissenden bleiben ewig Gemeine im adligen Korps oder werden dahin zurückgewiesen.  Feigheit wird mit dem Tode bestraft.  Bürgerliche oder Bauern aus dem übrigen Teil der Armee werden geadelt, nicht wegen Tapferkeit (da diese Eigenschaft bei einem jeden vorausgesetzt und nur negativ zu schätzen oder wie das Nichtdasein der Feigheit zu betrachten ist), sondern wegen ausgezeichneter Verdienste im Kriege.  Es kann aber keiner geadelt werden, der nicht zugleich Stifter einer neuen adligen Familie wird.  Er muß also mit dem Adelsbriefe eine Donation an Grundeigentum erhalten, dadurch werden dergleichen Erhebungen selten und wahrhaft lohnend für den Würdigen.

Majoratsherren, die durch den frühen Tod ihrer Väter Grundeigentum erlangt haben, ohne Krieg geführt zu haben, sind verpflichtet, sobald einer ausbricht, eine gewisse Anzahl von Feldzügen mitzumachen und die Verwaltung ihrer Besitzungen für diese Zeit einem selbstgewählten Verwandten zu überlassen, der frühere Feldzüge tadellos mitgemacht hat.  Feigheit zieht bei ihnen natürlich den Verlust des Adels und der Besitzungen, letzteres zugleich für ihre Kinder, nach sich.  Die Besitzungen fallen an den nächsten tadellosen Seitenverwandten.

Aus allem diesem folgt, daß der Adel durch keine anderen als kriegerischen Verdienste erworben werden kann und daß er dem Gelehrten, dem Künstler, dem Rechtsverständigen verschlossen ist.  Es ist auch nicht abzusehen, was diesen, sofern sie nur wahre Gelehrte, Künstler und Rechtsverständige sind, der Adel soll.  Diese wollen nicht besitzen den Grund und Boden; sie wollen herrschen in der selbstgeschaffenen geistigen Welt und das sollen sie auch.  Der Adel hingegen soll den Grund und Boden besitzen und eben darum ihn verteidigen, eben darum eine entscheidende Stimme haben in Landesangelegenheiten.

Solchergestalt wird der wiederkehrenden Verderbnis des Adels gewehrt und die Masse des jetzt lästigen und dem Staate fremden Nominaladels dem Staate auf die nützlichste Weise einverleibt.  Da dieser Soldatenadel verfassungsmäßig arm ist, ist er der Verderbnis weniger ausgesetzt und allein an die Ehre gewiesen; da der grundbesitzende ständische Adel über die Substanz seines Reichtums nicht disponieren kann, auch in seiner Jugend die Ehre und den Soldatenadel hat kennen lernen, so ist im ganzen zu erwarten, daß er seine Einkünfte zum Wohl seiner Untertanen und zur Unterstützung seiner Verwandten gebrauchen werde.

Die ältesten Söhne des Offiziersadels treten in die Rechte und Pflichten ihrer Väter, sind mithin geborene Soldaten und adlig.  Die jüngeren Söhne treten in den Bürgerstand zurück und haben keine Vorrechte vor den übrigen Bürgern.  Durch diese Vermischung des landständischen Adels, des Militäradels und des Bürgerstandes entsteht eine Wechselwirkung, welche verhindert, daß das adlige Militär sich vom Volke trennen oder es sich unterwerfen könne.  Daß auch Bürgerstand seine Freiheiten haben müsse, aber andere als der Adel, versteht sich von selbst und gehört nicht hierher.«  (von der Marwitz, Über die Reform des preußischen Adels, 1812)

»Die Edelinge führeten um ihr Hauß einen viereckichten Wall, Zaun oder Blancke; ihr Geld und Gut aber verwahrten sie in Schlössern, die sie auf Berge oder in die Jnseln zu bauen pflegten.  Sie waren redliche Leute, auf deren Wort man gewisser bauen kunte, als auf anderer ihre Eydschwüre.  Zusagen und nicht halten, war eine grosse Schande, niemand mochte mit einem solchen umgehen.  Jm Krieg waren sie listig, tapffer und dauerhafft; ihre Waffen nicht zierlich, sonder gut und gewichtig.  Sie pflagen nicht die Pantzer nach den Leibern, sondern die Leiber nach den Pantzern zu rechtlen.  Sie führten grosse Schlachtschwerder und schwere Streit-Hämer, hängten die Schilde mit Ketten an den Leib, und beluden sich mit solcher Rüstung, die niemand als ein Sachse tragen können.  Sie suchten immer Kriege, führten solche mit Muth und Wuth, und liessen sich nicht leichtlich aus dem Harnisch bringen.  Diß war ihnen die liebste Beute, an welcher ihr Blut klebte, und die sie mit vielen Wunden erobert hatten.«  (von Birken, Königlich-Polnischer, Chur- und Fürstlich-Sächsischer Heldensaal, 1718)

»Die sieben Heerschilde.  Der König hebt den ersten Herrschild; die Bischöfe, Äbte und Äbtissinnen, weil sie nur des Königs Dienstleute sind, den andern; die Laienfürsten, seit sie der Bischöfe Manne geworden, den dritten; die Freien-Herren den vierten; die schöffenbaren Leute und der Freien-Herren Manne (die Mittelfreien, Barone, Bannerherren, die selbst noch Freie zu Lehnleuten haben) den fünften; deren Manne (Einschildige, im Gegensatz der Vierschildigen, der Ritterbürtigen des fünften Heerschildes mit vier Ahnen väterlicher Seits) den sechsten; endlich den siebenten jeglicher Mann, der nicht eigen und ein Ehkind ist.

Mit dieser Eintheilung des Reichsheeres oder des Reichs-Heerschildes, stimmt im Wesentlichen die Eintheilung der Vasallen im Longobardischen Lehnrechte (I. Feud. I. princ. II. Feud. 10.) überein:  1) die Capitanei, die Fürsten, die Statthalter des Königs - Herzöge, Markgrafen, Grafen;  2) die Valvasores majores, die Vasallen der Capitanei, die Freien-Herren;  3) die Valvasores minores; die Vasallen der Valvasores majores, der Adel;  4) die Valvasini, die Vasallen der Valvasores minores aus dem Bürgerstande und den freien Landsassen.«  (von dem Knesebeck, Historisches Taschenbuch des Adels im Königreich Hannover, 1840)

»Das Wort Vasalle saget Leibnit. in literis ad Otton. Mencken. in Act. Erud. Lips. Supplem. T. IV. Sect. V. p. 238. sey nichts anders als Geselle.  Denn in Schweden heißt bis auf diese Stunde Vasall, Wesel, aus G kan leicht W geworden seyn, und also um desto wahrscheinlicher, daß Vasall von Gesell kommt.  Tacitus, saget man, habe die homines fortes Gisall genennet, welches nichts anders ist, als Gesell.  Clientes habe man auch Leute genennet, welches gleichfalls so viel als Gesell.  Die Clientes sind mit ihren Dynastis Genserich, Alarich, wegmarchiret, und wann sie den Römern Land weggenommen, so haben die Dynastae solches ihren Gesellen ausgetheilet.«  (von Gundling, Ausführliche Erläuterung über Schilteri Institutiones Iuris Feudalis, 1736)

»Es seyndt sonsten von Ursprungk, der Lehen vielerley Meynungen, etliche ziehen es von den Römern, etliche von den Francken, andere von den Longobardis; videatur Vulteus de feud. lib. I. cap. I. Sum 10.  Obrecht. de jure feud. lib. 2. c. 7.  Welcher den gewissen Ursprungk in Zweiffel stellt: jedoch die gemeine Opinion ist, die Lehen von Longobardis entsprungen seyen, ums Jahr Christi 568. zu Lebzeiten Kaysers Justiniani, weil die Longobardi nach außweiß der Historien Sachsen gewesen und damahls in Jtalien mit zwantzig tausend starck neben ihren Helffern gezogen, und kommen seyn, und die gantze Lombardiam mit ihren Städten, Trent, Verona, Meylandt, mit Außjagung der Römis. Besatzungen eingenommen, und dergleichen Lehens Gewohnheiten eingeführt haben sollen:  Videatur Obmerus in Opere suo cronographico sub tit. Longobardorum Regum: und kan auch von feudis gelesen werden, Gerhardus niger sive Capegistus lib. feud. 2. tit. 25. und Obertus de otto welche die Observatas consuetudines der Lehen erstlich beschrieben haben, &c.  Legatur Leoprandus des gestis Longobardorum. ~

Auß welchem Summariter zu schliessen ist, daß die Lehens-Bräuch und feudorum utilitas, von den Teutschen und eigentlich Sächsischen Völckern, als Longobardorum dominis, nicht allein in Italiam und andere Provincias eingeführt, und hernach also beschrieben worden:  Sondern auch ohnzweiffentlich vorhin, ehe die Sachsen in Lombardiam kommen:  Sie solche Bräuch unter sich (obwol nit beschrieben gewesen) im Teutschen Schwangk geführt haben, und bey ihnen der Anfang gewesen seye.«  (Lerch von Dürmstein, Reichs-Ritterlichen Adels Herkommen und Freyheits-Bericht, Erster Grundsatz, 1626)


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